Wie wird abgerechnet?

Grundsätzlich sind die Verordnungen der Ladeinfrastruktur und des Eichrechts zu beachten. Unseres Erachtens sollten Ladekarten der Gäste akzeptiert werden. Das steigert die Kundenzufriedenheit.

Strom ist eine wertvolle Ressource und sollte nicht verschenkt werden

Für den Betreiber von Ladeports sollte es ein wirtschaftlich sinnvolles Refinanzierungsmodell geben und der Kunde sollte seinen Ladekartenanbieter auch am Ladeport des Feriendomizils nutzen können. Ladeportanbieter legen den Direktzahlpreis fest. Nutzt ein Kunde die Ladekarte eines Ladestromanbieters, bekommt der Ladeportanbieter die Stromkosten vom Ladekartenanbieter erstattet, während der Kunde mit Ladekarte nur den vom Ladekartenanbieter festgelegten Tarifpreis bezahlt.

Bei der Direktzahlung am Ladeport dagegen wird dem Kunden der festgelegte Direktzahlpreis über das vom Kunden eingesetzte Zahlungsmittel (z.B. Kreditkarte, Handyapp) abgerechnet.

Mehr Infos auch in den Beiträgen Wie funktioniert das mit dem Bezahlen? und Rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen

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Ladeinfrastruktur skalieren

Um Ladeinfrastruktur sinnvoll zu planen, sollte man sich über die möglichen Netzanschlusskapazitäten, verfügbaren Parkplätze und das Gästeverhalten Gedanken machen.

  • Werden meine Gäste länger bleiben und ihr Auto steht „lange“?
  • Oder besuchen sie mich nur für eine kurze Zeit?
  • Möchte ich möglichst vielen Gästen parallele Lademöglichkeiten anbieten?

Als Übernachtungsanbieter werden die Autos Ihrer Gäste nachts vermutlich viele Stunden stehen. Ausreichend Zeit zum „langsam“ Laden. Werden ihre Gäste nur kurz bei Ihnen sein, spricht vieles für ein „schnelles“ Ladebedürfnis. Nur lohnt es sich dafür überhaupt in teure s.g. Schnellladeinfrastruktur zu investieren?

Hier ein paar Grundlagen, um das besser zu bewerten

Die Reichweite von Elektrofahrzeugen ergibt sich aus der Batteriegröße (z.B. 60 kWh) des Fahrzeugs und dem Stromverbrauch pro 100 km (z.B. 15 kWh/100km). In diesem Beispiel kommt das Fahrzeug max. 400km weit – wobei in der Praxis niemand sein Fahrzeug von 100% Ladestand au 0% leer fährt ;-).

Für das Aufladen des Fahrzeugs kann man auf Basis dieser Daten eine simple Rechnung anstellen. Anhand der Ladeleistung in kW lässt sich die Ladezeit errechnen.

Beispiel: Der Kleinwagen mit 15 kWh Verbrauch lädt an einer Steckdose mit 2,3 kW Ladeleistung länger als 6 Stunden um 100 km Reichweite nachzuladen (15 kWh/2,3 kW=6,5 h). Bei einer Ladeleistung mit 11 kW (Klassische Wallbox) benötigt er weniger als 1,5 Stunden.

Lastverteilung und Lastmanagement, um möglichst viele Ladeplätze anzubieten

Man kann einfach erkennen, dass die verfügbare Netzanschlussleistung schnell limitierend auf die Anzahl der Ladeplätze wirkt. Insofern lange Standzeiten möglich sind, kann man die verfügbare Netzleistung aber mittels eines Lastmanagements auf mehrere Ladeplätze verteilen.

Hierzu zwei Beispiele:

Beispiel 22 kW Netzanschluss – kein Lastmanagement erforderlich: Es werden zwei auf 11 kW begrenzte Wallboxen installiert. Beide können mit mit max. 11 kW laden. Es bedarf keines aktiven Lastmanagements, da die max. verfügbare Netzanschlussleistung von 22 kW nicht überschritten wird.

Beispiel 11 kW Netzanschluss – Lastmanagement erforderlich: Es werden zwei oder mehrere Wallboxen an einem 11 kW Netzanschluss betrieben. Die verfügbare Leistung wird dynamisch entlang des Füllzustands der zu ladenen Fahrzeugbatterien geregelt. Das Lastmanagement stellt sicher, dass die verfügbare Maximalleistung von 11 kW über alle Wallboxen nicht überschritten wird.

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Der einfachste Weg zur Wallbox

Neue Technologien brauchen einige Zeit, bevor sie von der „breiten Masse“ der möglichen Anwender verstanden werden. So ist es auch mit der Elektromobilität und den Ladeinfrastrukturen. Um Gästen eine sinnvolle Lademöglichkeit zu ermöglichen, reicht meist schon die vorhandene Elektroinstallation aus.

Rote CEE Dose vorhanden? Los geht’s!

Sobald Sie an Ihrem Ferien- oder Tourismusobjekt eine rote CEE-Dose vorfinden, haben sie bereits beste Voraussetzungen zur schnellen und einfachen Bereitstellung einer Wallbox mit einer gängigen Ladeleistung von bis zu 11 kW. Wie im Foto abgebildet, gibt es Wallboxen, die direkt an die rote CEE-Dose angesteckt werden können. Die Wallbox kümmert sich um die Ladeleistungsüberwachung und stellt bestmöglich sicher, dass das Stromnetz unbeschädigt bleibt. Ihr Gast kann mit seinem standardisierten Ladekabel (Typ 2) ca. 50-60 km Reichweite pro Stunde laden.

Nachteil: Keine feste Installation.

(C) go-e GmbH
(C) DINITECH NRGkick

Besser: Tausche rote CCE gegen feste Wallbox

Für eine feste Wallbox-Installation können Sie ggf. die rote CEE-Dose durch einen Elektriker abklemmen und eine Wallbox anschließen lassen. Die Kosten sind i.d.R. gering, da die erforderliche Leitungsinstallation und Absicherung bereits vorhanden sind.

Vorteil: Ein großes Sortiment von Produkten unterstützt feste Installationen für jeden denkbaren Anwendungsfall und Installationsort.

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Ladeanreize richtig setzen

Neben der zunehmenden Anzahl an rein Batterie-elektrischen Fahrzeugen (BEV), die zwingend auf Ladeinfrastruktur angewiesen sind, reisen viele Menschen auch mit Hybridantrieb (PHEV) ausgestatteten Fahrzeugen. Diese sind jedoch nicht zwingend auf die Verfügbarkeit von Ladeinfrastruktur angewiesen.

In der Praxis reagieren deren Fahrer:innen jedoch auch auf Anreize zur Nutzung der Ladeinfrastruktur, ohne danach zwangsläufig elektrisch und damit lokal emissionsfrei zu fahren.

Nicht gut gelöst. Kostenfreies Parken während des Ladens auf einem gebührpflichtigen Großparkplatz in bester touristischer Lage.

Was sind nun Ladeanreize?

Z. B. Parkplätze mit Ladeinfrastruktur an besonders guten und für die Fahrer:innen bequemen Lagen. Damit gemeint sind z.B. kurze Wege in die Innenstatt, die erste Reihe vor Kultur- und Freizeiteinrichtungen usw.. Aber auch kostenfreie Parkplätze, die in Konkurrenz mit ansonsten zu bezahlenden Parkplätzen stehen oder kostenfreies Laden sind besondere Anreize.

Worauf sollte man als Anbieter von Ladeinfrastruktur also achten?

Solange Ladeinfrastruktur nicht in ausreichendem Maße vorhanden ist, sollten jeder der o.g. Anreize vermieden werden. Zudem sollten definierte Standzeiten ein Dauerparken am Tag vermeiden (Bspw. „Parken max. 4 Stunden während des Ladens in der Zeit von 8-20 Uhr)

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Rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen

Kaum etwas ist unreguliert. Auch für die Elektromobilität und Ladeinfrastrukturen existiert eine Vielzahl von Vorgaben, die eingehalten werden müssen. Lassen Sie sich davon aber nicht entmutigen und binden Sie möglichst frühzeitig einen Fachbetrieb in Ihre Planung ein.

Hinweis: Es handelt sich bei den nachfolgenden Informationen um keinerlei rechtliche Beratung. Für eine rechtliche Beratung wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt. Es wird auch kein Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben erhoben.

Gesetzeskarte Elektromobilität

➡️ https://www.now-gmbh.de/wp-content/uploads/2021/06/Gesetzeskarte-Elektromobilitaet.pdf

Gibt einen Überblick über Gesetze auf EU-Ebene, Bundesebene, Landesebene, Kommunalebene. Achtung: Die Übersicht in der Gesetzeskarte entspricht nicht zwingend dem aktuellen Stand der Dinge.


EU-Klimagesetz und „Fit for 55“-Klimapaket


➡️ https://www.consilium.europa.eu/de/policies/green-deal/fit-for-55-the-eu-plan-for-a-green-transition/

Das europäische Klimagesetz macht die Verwirklichung des Klimaziels der EU, die Emissionen in der EU bis 2030 um mindestens 55 % zu senken, zu einer rechtlichen Verpflichtung. Die EU-Länder arbeiten an neuen Rechtsvorschriften, um dieses Ziel zu erreichen und die EU bis 2050 klimaneutral zu machen.


Masterplan Ladeinfrastruktur der Bundesregierung


➡️ https://bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Anlage/G/masterplan-ladeinfrastruktur.pdf

Einrichtung der nationalen Leitstelle für Ladeinfrastruktur (NOW GmbH)
Enthält Rahmenbedingungen für verbraucherfreundlichen Betrieb von Ladesäulen: Belegungsstatus, Preisgestaltung muss transparent sein und einfache Bezahlmöglichkeiten (Kreditkarte z.B.)


Elektromobilitätsgesetz

➡️ http://www.gesetze-im-internet.de/emog/BJNR089800015.html

Beispielsweise: Parkbevorrechtigungen für Elektrofahrzeuge auf öffentlichen Straßen und Wegen. Nutzung von Sonderspuren nur für Elektrofahrzeuge. Ausnahmen für Elektrofahrzeuge bei Durchfahrtsbeschränkungen. Entlastung (Teil oder Voll) bei öffentlichen Parkgebühren. Nachgestelltes „E“ auf dem Kennzeichen notwendig


Ladesäulenverordnung (LSV)


➡️ https://www.gesetze-im-internet.de/lsv/BJNR045700016.html

Regelt u.a.: Anmeldung neuer Lademöglichkeiten bei der Bundesnetzagentur, Ladesäule muss 24h öffentlich zugänglich sein, Keine Zugangsbeschränkung des Personenkreises, Typ-2-Stecker sind verpflichtend, Bei Schnellladestationen sind Combo-2-Stecker (Europa) verpflichtend, Möglichkeit der Ad-hoc-Ladung, ohne Authentifizierung bzw. mit Kartenzahlung


Mess – und Eichgesetz (MessEG)

➡️ https://www.gesetze-im-internet.de/messeg/

Regelt zulässige und unzulässige Stromtarife und Anforderungen an die Wallbox

Zulässig ist u.a.:

  • Reiner kWh-Tarif
  • kWh-Tarif + Nutzungsgebühr
  • kWh-Zeit-Tarif (Zahlung nach kWh und „Parksystem“ nach Zeit z.B. im Parkhaus)
  • Flatrate nur zulässig wenn gilt: egal wie lange, egal wieviel, egal wie häufig; Tages- und Wochenflat wird nicht als zulässig angesehen
  • Stromverschenken (auch bei einheitlichem Parktarif)

Unzulässig ist u.a.:

  • Parkflächen mit Ladeeinrichtung mit einem höheren „Parktarif“
  • Reiner Zeittarif
  • Pauschale Ladegebühr je Ladevorgang
  • Eichrechts-konform: Ladestation ist amtlich geprüft und erfüllt Eichrechts- und Datenschutzanforderungen
  • MID-konform: bezieht sich auf Zähler, die der Messgeräteverordnung (Measurement Instruments Directive) entsprechen
  • Stellplätze mit fester Zuordnung der Nutzer dürfen über einen MID-Zähler erfasst werden
  • Stellplätze ohne feste Zuordnung, bei der Nutzer (z.B. per RFID) identifiziert und abschließend Kosten abgerechnet werden, sind eichpflichtig

Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität* (Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz – GEIG)

➡️ http://www.gesetze-im-internet.de/geig/BJNR035400021.html

  • Pflicht, neu zu schaffende Stellplätze bei Wohngebäuden mit einer Leitungsinfrastruktur auszustatten
  • Keine Anwendung bei Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten beantragt wurden
  • Verstöße gegen das Gesetz sind nach § 16 GEIG bußgeldbewährt
  • Das GEIG umfasst zudem auch Verpflichtung zum Aufbau von Leitungsinfrastruktur bei der Renovierung von Gebäuden, insbesondere von Tiefgaragen oder Außenstellplätzen

Verpflichtungen bei der Renovierung von Wohngebäuden

  • Bei größeren Renovierungen (> 25 % der Außenhülle) und mehr als 10 Stellplätzen (innen oder außen)
  • Verpflichtung zur Ausrüstung jedes Stellplatzes mit Leitungsinfrastruktur
  • z.B. Vollwärmeschutz mit Auswirkung auf TG, Betonsanierung in der TG, Erneuerung der Außenstellplatzbeleuchtung
  • Ausnahme: Kosten der Ladeinfrastruktur liegen über 7 % der Gesamtkosten der Renovierungsmaßnahme

Bei Gewerbeimmobilien

  • Bei größeren Renovierungen (> 25 % der Außenhülle) und mehr als 10 Stellplätzen (innen oder außen)
  • Verpflichtung zur Ausrüstung jedes 5. Stellplatzes mit Leitungsinfrastruktur
  • Errichtung von mindestens einem Ladepunkt (der funktioniert)
  • Ab 01.01.2025 bei jeder Gewerbeimmobilie mit mehr als 20 Stellplätzen Pflicht zur Errichtung eines Ladepunktes

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Förderung von Ladeinfrastruktur

Förderangebote zur Elektromobilität unterscheiden sich regional sehr stark. Neben Angeboten zum Aufbau von Ladeinfrastrukturen gibt es auch Förderungen zur Anschaffung von betrieblichen E-Autos usw..

Nachfolgende Angebote sind u.E. sehr gut geeignet, um sich bei Bedarf einen Überblick zu verschaffen.

➡️ https://www.foerderdatenbank.de
Förderdatenbank des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz
➡️ https://www.now-gmbh.de/foerderung/foerderfinder/
Förderfinder der NOW GmbH für Unternehmen und Kommunen
➡️ https://www.mobilityhouse.com/de_de/ratgeber/foerderung-fuer-elektroautos-und-ladestationen
Sehr empfehlenswert für Privatkunden, Unternehmen und Kommunen ist der Förderfinder von Mobilityhouse.

❗️Schnell sein lohnt sich. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) fördert in diesem Förderaufrufen die Beschaffung von Elektrofahrzeugen sowie die dazu benötigte Ladeinfrastruktur im Rahmen der Förderrichtlinie Elektromobilität. Anträge können noch bis 8. Mai 2023 gestellt werden.

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Wie funktioniert das mit dem Bezahlen?

Zur Zahlung an Ladesäulen werden häufig Ladekarten eingesetzt. Je nach Tarif kann man sie kostenfrei oder mit einmaligem Bereitstellungsentgelt anfordern, welches meist fünf oder zehn Euro nicht übersteigt. Bei vielen Anbietern können die Ladevorgänge auch über eine App auf dem Mobiltelefon gestartet und beendet werden. Zukünftig müssen neue Ladesäulen über ein Kartenterminal verfügen, um ad hoc Zahlungen mit Kredit- und EC-Karten zu ermöglichen.

Ladesäulenbetreiber an Hotels, Restaurants und Freizeiteinrichtungen bieten häufig alternative Zahlungsmöglichkeiten an. So gibt es Pauschalpreise, erhöhte Parkgebühren und manchmal sind die Ladevorgänge für Kunden kostenlos. Die meisten dieser Ladepunkte können auch mit den Ladekarten der Roamingpartner freigeschaltet werden.

Zukünftig wird die Zahlung weiter vereinfacht. Neue Ladesäulen müssen ab 1. Juli 2023 mit einem Terminal für EC- oder Kreditkartenzahlung ausgestattet werden. Vorteilhaft sind diese Zahlungsarten vor allem, wenn keine passende Ladekarte verfügbar ist.

Ad-hoc-Laden ist häufig teurer, da die Preisvorteile der Stromanbieter für eine vertragliche Bindung fehlen. Besonders an Ladesäulen, die von lokalen Anbietern betrieben werden, kann sich ein Vertrag lohnen. Aber auch überregional gibt es für Ladevorgänge, die mit einem laufzeitgebundenen Tarif des Betreibers bezahlt werden, oftmals Preisvorteile.

Um Tarifstrukturen zu vereinfachen und einen breiten Zugang per App und Ladekarte zu ermöglichen, schließen sich viele lokale Anbieter zu Verbünden zusammen. Mit einer App beim benachbarten Stadtwerk laden, das funktioniert bei Ladeverbünden so einfach wie bei überregionalen Anbietern. Auch große Anbieter schließen Verträge mit örtlichen Versorgern und erreichen gemeinsam über die eigene Infrastruktur und über Ländergrenzen hinaus ein deutlich größeres Angebot.

Aber Vergleiche können sich lohnen. Nicht immer sind die größten Anbieter auch die günstigsten. Wer sparen möchte, wird oft bei kleinen Stadtwerken fündig. Tarife der Fahrzeughersteller können ebenfalls günstiger sein. Wer eine Grundgebühr in Kauf nimmt, kann beim Verbrauchspreis sparen. Hier sollte man genau kalkulieren, wie viele Kilometer man im Monat fährt.

Preismodelle unterscheiden sich von Anbieter zu Anbieter erheblich. Gleiche Preise für AC- und DC-Ladungen, vergünstigte Tarife nur für Säulen des Anbieters, vorteilhafte Inlands- aber teure Auslandstarife, Sonderkonditionen für einzelne Schnellladesäulenbetreiber und Blockiergebühren nach einer bestimmten Ladezeit – viele Sonderregeln können in Tarifen enthalten sein.

Beim Vergleichen helfen Vergleichsportale. Auf der Seite Chargeprice.app oder in der App „Ladefuchs“ werden Tarifangebote der registrierten Ladesäulen angezeigt. Um die Preise für einzelne Ladevorgänge zu ermitteln, muss zunächst das Fahrzeug ausgewählt werden. Über Filterfunktionen können die Ergebnisse eingeschränkt werden. Wer es wünscht, sieht nur Preise der Anbieter, mit denen ein Vertragsverhältnis besteht. Ähnliche Funktionen findet man auf der Seite Lowago.com. Nach Eingabe des Fahrzeugs und des Lade- und Fahrprofils werden die passenden Tarife zum Ladetyp vorgeschlagen. Man sollte jedoch auf die Anzahl der verfügbaren Ladesäulen achten. Häufig wird ein Kompromiss aus Verfügbarkeit und Preis die beste Lösung sein.

Ganz unabhängig von Stromtarifen und Ladesäulen kann das Fahrzeug aufgeladen werden, wenn man ein Netzwerk von privaten Anbietern nutzt. Ladesäulensharing funktioniert ähnlich wie andere Sharing-Angebote. Strompreise und Bezahlung werden individuell ausgehandelt. Verkäufer von Ladestrom sollten darauf achten, dass der Vertrag beim Stromversorger den Weiterkauf nicht untersagt. Beim Verkauf von selbst produziertem Solarstrom gibt es weitergehende Regelungen, da Verkäufer rechtlich als Stromproduzenten auftreten.

Das Angebot an Ladesäulen und die Vielfältigkeit der Zahlungsmöglichkeiten wachsen kontinuierlich. Wer diese zu nutzen weiß, kann günstig und flexibel unterwegs sein. Und wer es ganz unkompliziert mag, kann sich bei einem oder bei mehreren Stromanbietern registrieren. Den Ladevorgang mit der Ladekarte starten und mit der Karte beenden, mehr braucht es nicht. Jeder Zahlvorgang an einer Tankstelle dauert länger.

Mehr Infos auch in den Beiträgen Wie wird abgerechnet? und Rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen

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Organisation Wallbox-Nutzung an Unterkünften

Haben Sie viele Gäste, die mit dem E-Auto anreisen, wird es notwendig sein, sich ein Organisationskonzept zur Nutzung der Lademöglichkeiten zu überlegen. Die sogenannte Ladeetikette kennen die meisten E-Autofahrer, daher sollte es eigentlich keine Probleme bei der Organisation geben.

Klare Regeln helfen natürlich im Zweifelsfall weiter.

Diese könnten sein: 

  • Ladezeit max. 4 Stunden
  • Vollgeladene Fahrzeuge sind zu entfernen, damit der Platz frei wird.
  • Stehzeit über Nacht zwischen 22 Uhr – 6 Uhr zulässig
  • Stundenplansystem schaffen (Gäste können sich dort eintragen) 
  • Kein Strom verschenken

Die Gäste sollten bereits bei der Buchung eine Information darüber bekommen, wie die Regelung vor Ort ist und ob und wie sie ihr Fahrzeug nach der Anreise laden können. Gehen sie zudem davon aus, dass Gäste nach der Anreise und vor der Abreise ein hohes Ladebedürfnis haben.

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