Rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen

Kaum etwas ist unreguliert. Auch für die Elektromobilität und Ladeinfrastrukturen existiert eine Vielzahl von Vorgaben, die eingehalten werden müssen. Lassen Sie sich davon aber nicht entmutigen und binden Sie möglichst frühzeitig einen Fachbetrieb in Ihre Planung ein.

Hinweis: Es handelt sich bei den nachfolgenden Informationen um keinerlei rechtliche Beratung. Für eine rechtliche Beratung wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt. Es wird auch kein Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben erhoben.

Gesetzeskarte Elektromobilität

➡️ https://www.now-gmbh.de/wp-content/uploads/2021/06/Gesetzeskarte-Elektromobilitaet.pdf

Gibt einen Überblick über Gesetze auf EU-Ebene, Bundesebene, Landesebene, Kommunalebene. Achtung: Die Übersicht in der Gesetzeskarte entspricht nicht zwingend dem aktuellen Stand der Dinge.


EU-Klimagesetz und „Fit for 55“-Klimapaket


➡️ https://www.consilium.europa.eu/de/policies/green-deal/fit-for-55-the-eu-plan-for-a-green-transition/

Das europäische Klimagesetz macht die Verwirklichung des Klimaziels der EU, die Emissionen in der EU bis 2030 um mindestens 55 % zu senken, zu einer rechtlichen Verpflichtung. Die EU-Länder arbeiten an neuen Rechtsvorschriften, um dieses Ziel zu erreichen und die EU bis 2050 klimaneutral zu machen.


Masterplan Ladeinfrastruktur der Bundesregierung


➡️ https://bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Anlage/G/masterplan-ladeinfrastruktur.pdf

Einrichtung der nationalen Leitstelle für Ladeinfrastruktur (NOW GmbH)
Enthält Rahmenbedingungen für verbraucherfreundlichen Betrieb von Ladesäulen: Belegungsstatus, Preisgestaltung muss transparent sein und einfache Bezahlmöglichkeiten (Kreditkarte z.B.)


Elektromobilitätsgesetz

➡️ http://www.gesetze-im-internet.de/emog/BJNR089800015.html

Beispielsweise: Parkbevorrechtigungen für Elektrofahrzeuge auf öffentlichen Straßen und Wegen. Nutzung von Sonderspuren nur für Elektrofahrzeuge. Ausnahmen für Elektrofahrzeuge bei Durchfahrtsbeschränkungen. Entlastung (Teil oder Voll) bei öffentlichen Parkgebühren. Nachgestelltes „E“ auf dem Kennzeichen notwendig


Ladesäulenverordnung (LSV)


➡️ https://www.gesetze-im-internet.de/lsv/BJNR045700016.html

Regelt u.a.: Anmeldung neuer Lademöglichkeiten bei der Bundesnetzagentur, Ladesäule muss 24h öffentlich zugänglich sein, Keine Zugangsbeschränkung des Personenkreises, Typ-2-Stecker sind verpflichtend, Bei Schnellladestationen sind Combo-2-Stecker (Europa) verpflichtend, Möglichkeit der Ad-hoc-Ladung, ohne Authentifizierung bzw. mit Kartenzahlung


Mess – und Eichgesetz (MessEG)

➡️ https://www.gesetze-im-internet.de/messeg/

Regelt zulässige und unzulässige Stromtarife und Anforderungen an die Wallbox

Zulässig ist u.a.:

  • Reiner kWh-Tarif
  • kWh-Tarif + Nutzungsgebühr
  • kWh-Zeit-Tarif (Zahlung nach kWh und „Parksystem“ nach Zeit z.B. im Parkhaus)
  • Flatrate nur zulässig wenn gilt: egal wie lange, egal wieviel, egal wie häufig; Tages- und Wochenflat wird nicht als zulässig angesehen
  • Stromverschenken (auch bei einheitlichem Parktarif)

Unzulässig ist u.a.:

  • Parkflächen mit Ladeeinrichtung mit einem höheren „Parktarif“
  • Reiner Zeittarif
  • Pauschale Ladegebühr je Ladevorgang
  • Eichrechts-konform: Ladestation ist amtlich geprüft und erfüllt Eichrechts- und Datenschutzanforderungen
  • MID-konform: bezieht sich auf Zähler, die der Messgeräteverordnung (Measurement Instruments Directive) entsprechen
  • Stellplätze mit fester Zuordnung der Nutzer dürfen über einen MID-Zähler erfasst werden
  • Stellplätze ohne feste Zuordnung, bei der Nutzer (z.B. per RFID) identifiziert und abschließend Kosten abgerechnet werden, sind eichpflichtig

Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität* (Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz – GEIG)

➡️ http://www.gesetze-im-internet.de/geig/BJNR035400021.html

  • Pflicht, neu zu schaffende Stellplätze bei Wohngebäuden mit einer Leitungsinfrastruktur auszustatten
  • Keine Anwendung bei Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten beantragt wurden
  • Verstöße gegen das Gesetz sind nach § 16 GEIG bußgeldbewährt
  • Das GEIG umfasst zudem auch Verpflichtung zum Aufbau von Leitungsinfrastruktur bei der Renovierung von Gebäuden, insbesondere von Tiefgaragen oder Außenstellplätzen

Verpflichtungen bei der Renovierung von Wohngebäuden

  • Bei größeren Renovierungen (> 25 % der Außenhülle) und mehr als 10 Stellplätzen (innen oder außen)
  • Verpflichtung zur Ausrüstung jedes Stellplatzes mit Leitungsinfrastruktur
  • z.B. Vollwärmeschutz mit Auswirkung auf TG, Betonsanierung in der TG, Erneuerung der Außenstellplatzbeleuchtung
  • Ausnahme: Kosten der Ladeinfrastruktur liegen über 7 % der Gesamtkosten der Renovierungsmaßnahme

Bei Gewerbeimmobilien

  • Bei größeren Renovierungen (> 25 % der Außenhülle) und mehr als 10 Stellplätzen (innen oder außen)
  • Verpflichtung zur Ausrüstung jedes 5. Stellplatzes mit Leitungsinfrastruktur
  • Errichtung von mindestens einem Ladepunkt (der funktioniert)
  • Ab 01.01.2025 bei jeder Gewerbeimmobilie mit mehr als 20 Stellplätzen Pflicht zur Errichtung eines Ladepunktes

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